Erst legte sich die EVER GIVEN im Suezkanal quer, nun halten die Behörden das Containerschiff, das zu den größten der Welt gehört, mit seiner Ladung von tausenden Containern fest. Hunderte Schiffe stauten sich in der Folge vor den Einfahrten des Suezkanals und konnten ihre Fahrt nicht fortsetzen. Vielen Unternehmen sind durch diesen Vorfall erhebliche Kosten und Schäden entstanden, sei es durch Luftfracht für Ersatztransporte, sei es durch die Verspätung selbst. Wer kommt für diese Kosten auf?

(iStock.com/eyewave)

Die zeitweilige Blockade des Suezkanals durch die EVER GIVEN trifft den weltweiten Handel in einer angespannten Situation. Wegen der in den letzten Monaten aufgrund der Pandemie gestiegenen Nachfrage sind kaum Container verfügbar und die Frachtraten sind in der Folge stark gestiegen. Hierdurch müssen viele Unternehmen ohnehin mit gestiegenen Kosten und Lieferverzögerungen leben. In den ersten Berichten über die Havarie der EVER GIVEN und ihre Folgen ging es fast immer um die unmittelbaren Schäden für die Kanalbehörde, die Eigner und eventuell wartende Schiffe, z.B. durch Bergekosten, die Schäden aus der Blockade des Suez-Kanals durch ausgefallene Nutzungsentgelte, Infrastrukturschäden oder Ansprüche anderer Reeder oder Eigner gegen die Eigner der EVER GIVEN.

Diese Schäden, so hoch sie auch sind, berühren wenige von dem Desaster Betroffene. Für die meisten Unternehmen, deren Waren sich auf der EVER GIVEN oder den wartenden Schiffen befanden oder noch befinden, stellen sich andere Fragen, insbesondere wer die Schäden, die ihnen durch die Verzögerungen entstanden sind, zahlt.

GENERAL AVERAGE

Die Eigner der EVER GIVEN haben am 01.04.2021 General Average erklärt. Unternehmen, deren Ware sich zurzeit auf der EVER GIVEN befindet, sollten inzwischen Post von Richards Hogg Lindley erhalten haben mit der Aufforderung, Sicherheit für den auf sie entfallenden Anteil an den Rettungskosten zu leisten. In der Regel wird diese durch eine Average Guarantee des Transportversicherers gestellt, ohne die die Ware bei Ankunft im Hafen nicht herausgegeben wird.

Die General Average ist ein Verfahren, mit dem Schäden und Kosten, die der Kapitän eines Schiffes vorsätzlich verursacht hat, um Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten, auf das Schiff und die Berechtigten an der Ladung verteilt werden. Die Eigner werden hier also versuchen, die Kosten, die für die Bergung des Schiffes aufgewandt wurden, anteilig von den Ladungsbeteiligten zurückzufordern.

Die genaue Ursache, die zur Havarie der EVER GIVEN geführt hat, ist noch ungeklärt. Sollte die Ursache auf ein Verschulden der Eigner zurückzuführen sein, könnten diese nach deutschem Recht zum einen keinen Ersatz für ihren Schaden verlangen, zum anderen wären sie den anderen Beteiligten für deren Beiträge schadenersatzpflichtig. Das ist bei der Anwendbarkeit anderer Rechtsordnungen häufig nicht der Fall. Es bleibt daher abzuwarten, ob Einwendungen gegen die General Average erhoben werden können.

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Die Dokumentationspflichten im Hinblick auf die Arbeitszeiten von LKW-Fahrern sind in der Regel hinreichend bekannt. Dies gilt jedoch nicht unbedingt für die Folgen eines Verstoßes. Diese können empfindlich sein. Es können Bußgeldbescheide bis in den sechsstelligen Bereich drohen.

Sowohl Unternehmer als auch Fahrer sind gesetzlich dazu verpflichtet, für die Funktionsfähigkeit von Kontrollgeräten (Tachograph/Fahrtenschreiber) in den Lkw und deren ordnungsgemäß Nutzbarkeit zu sorgen. Darüber hinaus muss auch die ordnungsgemäße Funktion und Nutzung der Fahrerkarte sichergestellt werden.

Unternehmer sind ferner verpflichtet, die Arbeitszeitnachweise (Schaublätter, Aufzeichnungen, digitale Daten und Ausdrucke) ein Jahr lang gut geordnet aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) vorzulegen oder einzusenden. Die Aufsichtsbehörden führen stichprobenartige Kontrollen durch, um die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu überprüfen.

Kommt der Unternehmer seinen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nicht nach, so drohen ihm Geldbußen in Höhe von 750,00 € je 24-Stunden-Zeitraum und Fahrer, für die keine Nachweise vorgelegt werden können. Nicht selten werden von den Behörden daher Bußgeldbescheide im sechsstelligen Bereich erlassen.

Beim Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte oder der Arbeitszeitnachweise ist sofortiges Handeln geboten. Spätestens beim Erhalt der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, Arbeitszeitnachweise vorzulegen oder einzusenden, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten und nicht abzuwarten, bis ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist. Im Vorhinein kann in der Regel die Höhe des Bußgeldbescheides außergerichtlich und kostensparend signifikant reduziert werden.

Maxim Miskewych, Rechtsanwalt