Der Streik der usbekischen und kasachischen LKW-Fahrer auf der Raststätte Gräfenhausen ist beendet. In der Öffentlichkeit, den Medien und der Politik rück-te er den Fokus auf die zum Teil katastrophalen Bedingungen, unter denen man-che Fahrer in Europa arbeiten müssen. Ein anderer Aspekt kam erst zur Sprache, als die Medien das Ende des Streiks schon verfrüht verkündet hatten: Das laten-te und nicht zu unterschätzende Risiko, dass Ladung bei Konflikten in der Transportkette als Geisel genommen wird.

Das Bild zwigt drei LKWS auf einem RastplatzDas „Sozialdumping“ auf Europas Straßen und die systematischen Verstöße mancher Transportunternehmen gegen bestehende gesetzliche Vorschriften sind seit Jahren be-kannt. Zuletzt hat die EU 2022 noch einmal durch das Mobilitätspaket I neue Regelun-gen und Sozialvorschriften in Kraft gesetzt. Dies allein wird auch in Zukunft nicht zur Beseitigung von Missständen führen. Denn offenbar besteht seit Jahren ein großes Kon-troll- und Vollzugsdefizit in den Mitgliedsstaaten. Die Einblicke, die beispielsweise Hauptinspektor Raymond Lausberg von der belgischen Polizei in Vorträgen und Inter-views in seine Arbeit in Belgien an der Grenze zu Deutschland gewährt, machen die Dramatik der Situation auch für Außenstehende überdeutlich.

Weiterlesen

RECHTSANWALT M/W/D (Transport- und Speditionsrecht, Transport-versicherungsrecht und Produkthaftungsrecht)

KUSS Rechtsanwälte GmbH ist eine auf das internationale Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltsboutique. Im Bereich des Transport- und Speditionsrechts gehören wir zu den führenden Kanzleien in Deutschland. Zur Verstärkung unseres Teams in diesem Bereich suchen wir ab sofort einen Rechtsanwalt (m/w/d) in Vollzeit/Teilzeit.

Ihre Aufgaben

  • Die außergerichtliche Bearbeitung von Transportschadenfällen und die Führung von Prozessen in den Bereichen des Transport- und Speditionsrechts, des Transportversicherungsrechts und des Produkthaftungsrechts vor Landgerichten und Oberlandesgerichten in ganz Deutschland.
  • Mitarbeit in herausfordernden nationalen und internationalen Gerichts- und Schiedsverfahren sowie Beratungsmandaten.

Weiterlesen

Während der Lagerung und dem Transport von Arzneimitteln muss häufig eine konstante Temperatur eingehalten werden, die in der Zulassung verbindlich vorgeschrieben wird. Wird die Kühlkette unterbrochen oder treten Temperaturschwankungen auf, verliert das Medikament in der Regel seine Verkehrsfähigkeit. Eine gewisse Aktualität gewann diese Art von Transportschäden in den letzten Monaten durch COVID-19-Impfstoffe, die bei extremen Temperaturen gelagert und transportiert werden müssen. Aber auch bei anderen Arzneimitteln stellen sich eine Reihe von Fragen im Hinblick auf die Sorgfalt bei Transport und die Haftung.

Ein wenig Prominenz in der öffentlichen Berichterstattung hat diese Problematik dadurch erlangt, dass beispielsweise der COVID-19 Impfstoff von Biontech/Pfizer bei -70 °C transportiert und gelagert werden muss. Die Einhaltung dieser Temperatur stellt enorm hohe Anforderungen an die Logistik. Angesichts des Versandes von über einer Milliarde Dosen des Impfstoffs treten Schäden fast zwangsläufig ein. Auf der anderen Seite handelt es sich nicht um ein Sonderproblem dieses Impfstoffs, sondern es werden täglich große Mengen von Medikamenten versandt, bei denen eine bestimmte Lager- und Transporttemperatur einzuhalten ist. Welche Konsequenzen haben aber Kühlkettenunterbrechungen oder die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Temperatur in haftungsrechtlicher Hinsicht?

Bei Temperaturabweichungen während des Arzneimitteltransports bestehen zwei Besonderheiten: Zum einen führt eine Kühlkettenunterbrechung bei Medikamenten in der Regel nicht zu einer äußerlich erkennbaren Substanzveränderung. Manchmal wirkt sich die Kühlkettenunterbrechung vielleicht gar nicht unmittelbar auf das Medikament aus, sondern nur durch eine Verkürzung der Lebensdauer. Worin besteht also dann der Schaden, wenn Temperaturabweichungen festgestellt werden?

Weiterlesen

In Folge des Ukraine-Krieges haben sich die Produktions-, Transport- und Beschaffungskosten für viele Waren zum Teil drastisch erhöht. Dies kann bei Vereinbarung eines Festpreises mit dem Abnehmer, der noch auf den alten Rohstoff- und Energiepreisen kalkuliert wurde, zu einer Gefährdung der Existenz des Lieferanten führen. Für viele Unternehmen stellt sich angesichts dessen die Frage, ob sie die gestiegenen Kosten an ihre Abnehmer weitergeben können.

 

 

Die Praxis zeigt, dass viele Abnehmer tatsächlich offen für Gespräche über Preisanpassungen sind. Der Verlust eines guten Lieferanten und die Gefährdung von laufenden Projekten auch noch aus diesem Grunde können nicht in ihrem Interesse liegen, zumal die Ersetzung des Partners ebenfalls zur Zahlung aktueller (erhöhter) Preise führen würde. Auch die öffentliche Hand scheint davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung aufgrund des Krieges in der Ukraine grundsätzlich vorliegen können.[1]

Ist der Geschäftspartner aber nicht zu einer Nachverhandlung des Preises bereit, bleibt in der Regel nur noch der Weg, eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu verlangen. Wann kommt diese Möglichkeit für Unternehmen in Betracht, welche Hindernisse stellen sich dabei und was muss bei der praktischen Durchsetzung des Anspruchs beachtet werden.

Bei der „Störung der Geschäftsgrundlage“ handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das einer Vertragspartei die einseitige Anpassung des Vertragsinhalts gestattet, wenn das Festhalten am bisherigen Vertragsinhalt für ihn aufgrund veränderter äußerer Umstände unzumutbar geworden ist, § 313 BGB. Der Vertragspartner wird dadurch an einen Vertragsinhalt gebunden, dem er so überhaupt nicht zugestimmt hat. Vor dem Hintergrund gestiegener Produktions- und Beschaffungskosten bedeutetdies, dass der Abnehmer für die Ware einen deutlich höheren als den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis bezahlen muss, obwohl das Risiko sich verändernder Kosten für zu liefernde oder herzustellende Ware grundsätzlich beim Verkäufer liegt. Da es sich dabei um einen besonders schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit dieser Vertragspartei handelt, werden an das Vorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage besonders hohe Anforderungen geknüpft.

VORAUSSETZUNGEN DER STÖRUNG DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE

Zunächst darf sich die Unzumutbarkeit gestiegener Beschaffungs- und Produktionskosten für den Verkäufer der Ware nicht anderweitig abwenden lassen. Kann er den Vertrag bspw. noch widerrufen oder anfechten, so muss er diese Möglichkeiten vorrangig ausschöpfen. Auch wenn vertragliche Instrumente, wie bspw. eine vereinbarte Preisgleitklausel, greifen, kann sich der Verkäufer in der Regel nicht auf eine Störung der Geschäftsgrunlage berufen. Zudem muss der Verkäufer in der Lage sein, seinen Teil des Vertrags überhaupt noch zu erfüllen. Ist ihm die Beschaffung oder Herstellung der Ware bspw. wegen eines Rohstoffembargos oder anderweitig unterbrochener Lieferketten auf absehbare Zeit nicht mehr möglich, so entfällt bereits seine Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB.

Kommt keine der vorgenannten Alternativen in Betracht, greift als „ultima ratio“ der Vertragsanpassungsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Hierfür muss zunächst die Geschäftsgrundlage des Vertrags nach Vertragsschluss gestört oder vollständig weggefallen sein. Dies betrifft einerseits die objektive Geschäftsgrundlage, d.h. die Veränderung von Umständen, die für den Vertragsschluss erkennbar vorausgesetzt wurden, sowie die Störung der subjektiven Geschäftsgrundlage, d.h. der gemeinsamen Überzeugungen von Vorliegen und Entwicklung der tatsächlichen Umstände des Vertrags. Im Rahmen seiner Covid-19-Rechtsprechung hat der BGH die Geschäftsgrundlage entsprechend definiert als „die Erwartung der vertragsschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde“ (BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21). Im Rahmen von Liefer- und Herstellungsverträgen bildet somit die Erwartung der Parteien, dass sich die Kosten für die vereinbarte Ware innerhalb der marktüblichen Preisschwankungen bewegen, regelmäßig die Geschäftsgrundlage des Vertrags. Die nur von wenigen Experten vorhergesehene Eskalation des Krieges am 24.02. diesen Jahres durch Russland und die damit einhergehende Vervielfachung der Kosten für die Beschaffung und Herstellung von Waren erfüllt zweifellos diese Voraussetzungen. Allerdings gilt dies freilich nur dann, wenn der Vertrag vor dem 24.02.2022 geschlossen wurde.

Weiterlesen

Seit dem 23.03.2021 liegt die EVER GIVEN nun in Ägypten, zuerst quer im Suezkanal, nun „an der Kette“ im Großen Bittersee. Am 07.04. machte die Suez Canal Authority (SCA) als Eigentümerin, Verwalterin und Betreiberin des Suezkanals Schadenersatz in Höhe von 916 Mio. USD geltend und ließ Schiff und Ladung arrestieren. Dieser Umstand und die enorme Höhe des Schadenersatzes machen es unwahrscheinlich, dass das Schiff mit den von ihm transportierten ca. 18.000 Container seine Fahrt in Kürze fortsetzen kann. Was bedeutet das für Unternehmen, die ein wirtschaftliches Interesse an den Gütern haben und die Versicherungen, bei denen sie versichert sind? 

(iStock.com/eyewave)

Am 22.04.2021 haben die Eigner wohl „Widerspruch“ gegen den Arrest der SCA eingelegt. In einem Termin am 04.05.2021 vor dem zuständigen Gericht in Ismailia wurde das  Rechtsmittel der Eigner zurückgewiesen. Ein weiterer Termin soll nun am 22.05.2021 stattfinden. Sollten sich die Parteien nicht vergleichsweise einigen oder das Schiff gegen eine entsprechende Sicherheit freigegeben werden, wird es noch längere Zeit im Bittersee liegen bleiben. Verderbliche Ware könnte dann zerstört sein. Waren, die Gegenstand von Fixgeschäften waren, werden eventuell nicht mehr benötigt. Käufer könnten zwischenzeitlich wegen Lieferverzuges vom Kaufvertrag zurückgetreten sein oder sie nicht mehr benötigen, da sie vom Verkäufer oder anderweitige Deckungskäufe Ersatz erhalten haben.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, was mit der Ware auf der EVER GIVEN geschieht und wer den entstandenen Schaden zahlt. Diese Frage stellt sich auf drei Ebenen: Auf der des Kaufvertrages, auf der des Transportversicherungsvertrages, wenn ein solcher abgeschlossen wurde und schließlich auf der des Transportvertrages, aufgrund dessen der Container auf der EVER GIVEN transportiert wird.

KAUFVERTRAG

Waren, die sich auf der EVER GIVEN befinden, kommen überwiegend aus Asien. Ein grenzüberschreitender Kaufvertrag dürfte daher die Regel sein. Auf solche Verträge ist häufig das CISG (sog. UN-Kaufrecht) anwendbar, wenn es nicht ausgeschlossen wurde. Bei Anwendbarkeit des CISG wird die Transportgefahr ebenso wie bei Anwendbarkeit des BGB häufig mit Übergabe der Sendung durch den Verkäufer an den ersten Frachtführer auf den Käufer übergehen (Art. 31 CISG). Den Schaden trägt dann im Fall der Güter auf der EVER GIVEN also der Käufer. Häufiger ist die Gefahrtragung aber entweder individuell oder aber durch Einbeziehung der Incoterms® 2020 oder früherer Versionen in den Kaufvertrag geregelt. In den Incoterms® ist die Transportgefahr und die Verpflichtung zur Eindeckung einer Transportversicherung geregelt. Die Regelungen in den einzelnen Klauseln reichen dabei von einem Übergang der Transportgefahr bei Abholung bis zum Übergang bei Ablieferung. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der Gefahrtragung beide Parteien einen Schaden erleiden können, beispielsweise wenn der nicht die Gefahr tragende Empfänger seinem Kunden gegenüber nicht liefern kann und im Verhältnis zu diesem Schäden zu tragen hat, die sein Lieferant nicht ersetzen muss.

Weiterlesen

Erst legte sich die EVER GIVEN im Suezkanal quer, nun halten die Behörden das Containerschiff, das zu den größten der Welt gehört, mit seiner Ladung von tausenden Containern fest. Hunderte Schiffe stauten sich in der Folge vor den Einfahrten des Suezkanals und konnten ihre Fahrt nicht fortsetzen. Vielen Unternehmen sind durch diesen Vorfall erhebliche Kosten und Schäden entstanden, sei es durch Luftfracht für Ersatztransporte, sei es durch die Verspätung selbst. Wer kommt für diese Kosten auf?

(iStock.com/eyewave)

Die zeitweilige Blockade des Suezkanals durch die EVER GIVEN trifft den weltweiten Handel in einer angespannten Situation. Wegen der in den letzten Monaten aufgrund der Pandemie gestiegenen Nachfrage sind kaum Container verfügbar und die Frachtraten sind in der Folge stark gestiegen. Hierdurch müssen viele Unternehmen ohnehin mit gestiegenen Kosten und Lieferverzögerungen leben. In den ersten Berichten über die Havarie der EVER GIVEN und ihre Folgen ging es fast immer um die unmittelbaren Schäden für die Kanalbehörde, die Eigner und eventuell wartende Schiffe, z.B. durch Bergekosten, die Schäden aus der Blockade des Suez-Kanals durch ausgefallene Nutzungsentgelte, Infrastrukturschäden oder Ansprüche anderer Reeder oder Eigner gegen die Eigner der EVER GIVEN.

Diese Schäden, so hoch sie auch sind, berühren wenige von dem Desaster Betroffene. Für die meisten Unternehmen, deren Waren sich auf der EVER GIVEN oder den wartenden Schiffen befanden oder noch befinden, stellen sich andere Fragen, insbesondere wer die Schäden, die ihnen durch die Verzögerungen entstanden sind, zahlt.

GENERAL AVERAGE

Die Eigner der EVER GIVEN haben am 01.04.2021 General Average erklärt. Unternehmen, deren Ware sich zurzeit auf der EVER GIVEN befindet, sollten inzwischen Post von Richards Hogg Lindley erhalten haben mit der Aufforderung, Sicherheit für den auf sie entfallenden Anteil an den Rettungskosten zu leisten. In der Regel wird diese durch eine Average Guarantee des Transportversicherers gestellt, ohne die die Ware bei Ankunft im Hafen nicht herausgegeben wird.

Die General Average ist ein Verfahren, mit dem Schäden und Kosten, die der Kapitän eines Schiffes vorsätzlich verursacht hat, um Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten, auf das Schiff und die Berechtigten an der Ladung verteilt werden. Die Eigner werden hier also versuchen, die Kosten, die für die Bergung des Schiffes aufgewandt wurden, anteilig von den Ladungsbeteiligten zurückzufordern.

Die genaue Ursache, die zur Havarie der EVER GIVEN geführt hat, ist noch ungeklärt. Sollte die Ursache auf ein Verschulden der Eigner zurückzuführen sein, könnten diese nach deutschem Recht zum einen keinen Ersatz für ihren Schaden verlangen, zum anderen wären sie den anderen Beteiligten für deren Beiträge schadenersatzpflichtig. Das ist bei der Anwendbarkeit anderer Rechtsordnungen häufig nicht der Fall. Es bleibt daher abzuwarten, ob Einwendungen gegen die General Average erhoben werden können.

Weiterlesen

KUSS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist eine auf das internationale Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltsboutique. Im Bereich des Transport- und Speditionsrechts gehören wir zu den führenden Kanzleien in Deutschland. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab sofort einen Rechtsanwalt (m/w/d) in Vollzeit/Teilzeit.

Ihre Aufgaben

  • Führung von Prozessen in den von uns abgedeckten Bereichen des Wirtschaftsrechts vor Landgerichten und Oberlandesgerichten in ganz Deutschland.
  • Mitarbeit in herausfordernden nationalen und internationalen Gerichts- und Schiedsverfahren sowie Beratungsmandaten.

Ihr Background

  • Interesse an einer Spezialisierung im Wirtschaftsrecht.
  • verhandlungssicheres Englisch. Idealerweise beherrschen Sie eine weitere Fremdsprache.

Ihr persönliches Profil

  • Sie verfügen über ein ausgeprägtes wirtschaftliches und technisches Verständnis.
  • Sie sind kommunikationsstark und lieben es, zu verhandeln. Empathie ist eine Ihrer Stärken.
  • Service- und Lösungsorientierung prägt Ihre Arbeit im Team und mit Mandanten.
  • Sie sind loyal, genau und effizient.

Unser Angebot
Wir bieten Ihnen eine spannende und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem angenehmen Arbeitsklima am Kölner Rheinufer. Unsere Schwerpunkte ermöglichen Ihnen eine schnelle und intensive Spezialisierung im internationalen Wirtschaftsrecht. Sie werden nach einer gründlichen Einarbeitung die Möglichkeit haben, selbstständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.

Bitte senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung an: info@kuss-law.com

Stellenanzeige zum download

 

KUSS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist eine auf das internationale Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltsboutique. Im Bereich des Transport- und Speditionsrechts gehören wir zu den führenden Kanzleien in Deutschland. Zur Verstärkung unseres Teams in diesem Bereich suchen wir ab sofort einen Rechtsanwalt (m/w/d) in Vollzeit/Teilzeit.

Ihre Aufgaben

  • Führung von Prozessen in den Bereichen des Transport- und Speditionsrechts, des Transportversicherungsrechts und des Produkthaftungsrechts vor Landgerichten und Oberlandesgerichten in ganz Deutschland.
  • Mitarbeit in herausfordernden nationalen und internationalen Gerichts- und Schiedsverfahren sowie Beratungsmandaten.

Ihr Background

  • mindestens zwei bis drei Jahre Prozesserfahrung in einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei, idealerweise im Bereich des Transport- und Speditionsrechts.
  • verhandlungssicheres Englisch und/oder Französisch.

Ihr persönliches Profil

  • Sie verfügen über ein ausgeprägtes wirtschaftliches und technisches Verständnis.
  • Sie sind kommunikationsstark und lieben es, zu verhandeln. Empathie ist eine Ihrer Stärken.
  • Service- und Lösungsorientierung prägt Ihre Arbeit im Team und mit Mandanten.
  • Sie sind loyal, genau und effizient.

Unser Angebot

Wir bieten Ihnen eine spannende und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem angenehmen Arbeitsklima am Kölner Rheinufer. Unsere Schwerpunkte ermöglichen Ihnen eine schnelle und intensive Spezialisierung im Bereich des Transport- und Speditionsrecht und im internationalen Wirtschaftsrecht. Sie werden nach einer gründlichen Einarbeitung die Möglichkeit haben, selbstständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.

Bitte senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung an: info@kuss-law.com

Stellenanzeige zum download

 

Die Dokumentationspflichten im Hinblick auf die Arbeitszeiten von LKW-Fahrern sind in der Regel hinreichend bekannt. Dies gilt jedoch nicht unbedingt für die Folgen eines Verstoßes. Diese können empfindlich sein. Es können Bußgeldbescheide bis in den sechsstelligen Bereich drohen.

Sowohl Unternehmer als auch Fahrer sind gesetzlich dazu verpflichtet, für die Funktionsfähigkeit von Kontrollgeräten (Tachograph/Fahrtenschreiber) in den Lkw und deren ordnungsgemäß Nutzbarkeit zu sorgen. Darüber hinaus muss auch die ordnungsgemäße Funktion und Nutzung der Fahrerkarte sichergestellt werden.

Unternehmer sind ferner verpflichtet, die Arbeitszeitnachweise (Schaublätter, Aufzeichnungen, digitale Daten und Ausdrucke) ein Jahr lang gut geordnet aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) vorzulegen oder einzusenden. Die Aufsichtsbehörden führen stichprobenartige Kontrollen durch, um die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu überprüfen.

Kommt der Unternehmer seinen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nicht nach, so drohen ihm Geldbußen in Höhe von 750,00 € je 24-Stunden-Zeitraum und Fahrer, für die keine Nachweise vorgelegt werden können. Nicht selten werden von den Behörden daher Bußgeldbescheide im sechsstelligen Bereich erlassen.

Beim Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte oder der Arbeitszeitnachweise ist sofortiges Handeln geboten. Spätestens beim Erhalt der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, Arbeitszeitnachweise vorzulegen oder einzusenden, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten und nicht abzuwarten, bis ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist. Im Vorhinein kann in der Regel die Höhe des Bußgeldbescheides außergerichtlich und kostensparend signifikant reduziert werden.

Maxim Miskewych, Rechtsanwalt